Die unter Vormundschaft (bzw. seit Januar 2013 unter umfassender Beistandschaft) stehende A trat im Juni 2012 in die Institution M in Y ein. Dort hielt sie sich auch noch auf, als die am gesetzlichen Wohnsitz von A in W zuständige KESB Z die Massnahme im Mai 2017 durch eine Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft ersetzte. In der Folge ersuchte die KESB Z das am Ort der Institution zuständige und als KESB wirkende Familiengericht Y um Übernahme der Massnahme. Nachdem dieses eine Übernahme abgelehnt hat, gelangte die KESB Z zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit an das Kantonsgericht Luzern. Aus den Erwägungen: 1.4 (…)