{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-28_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10753", "Checksum": "4543a7de2977d7ee4ac9e140d36188e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 28", "2019 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3H 18 28 (2019 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestimmung des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft bei Aufenthalt in einer Institution. | Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 26 ZGB, Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:55", "Checksum": "0bac8f1c0c9a09c2f5c656794b728fb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3H 18 28 (2019 II Nr. 5)\nRegeste:\nBestimmung des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft bei Aufenthalt in einer Institution. | Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 26 ZGB, Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n ein intensiverer Bezug zu Y als zu W, ist damit der Sonderfall eingetreten, dass A am Ort der Einrichtung einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Lebensmittelpunkt von A an ihrem Aufenthaltsort in Y befindet und sie dort einen neuen Wohnsitz begründet hat. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist die KESB Z somit nicht mehr zuständig, die für A bestehende Erwachsenenschutzmassnahme zu führen. Zuständig für die Führung der Beistandschaft ist das Familiengericht Y, welches für die Bewohner von Y zuständig ist. Gemäss BGE 141 III 84 ist es dem Kantonsgericht indes verwehrt, eine bindende Anordnung über die Zuständigkeit dieser ausserkantonalen Erwachsenenschutzbehörde zu treffen. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig, nicht hingegen die Beschwerde (a.a.O. E. 1-4). Parteien dieses Klageverfahrens sind die Kantone (a.a.O. E. 5). Soweit der Zuständigkeitskonflikt zwischen den beiden KESB trotz dieses Entscheids des Kantonsgerichts gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB fortbestehen sollte – und folglich ein Übertragungsverfahren nicht durchgeführt werden könnte –, steht rechtsprechungsgemäss die Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) offen (vgl. BGE 141 III 84 mit weiteren Ausführungen zum Klageverfahren). |"}