{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-28_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10753", "Checksum": "4543a7de2977d7ee4ac9e140d36188e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 28", "2019 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3H 18 28 (2019 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 05.02.2019 3H 18 28 (2019 II Nr. 5)\nRegeste:\nBestimmung des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft bei Aufenthalt in einer Institution. | Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 26 ZGB, Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Es besteht jedoch kein Anlass anzunehmen, dass keine Alternativen zu einem Eintritt in das Wohnheim M bestanden haben, zumal A zuvor einen Arbeitsweg von einer Stunde in Kauf genommen hat und die Nähe zum Arbeitsort für sie nicht ausschlaggebend war. Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund eines spezifischen Leidens gezwungen gewesen wäre, die Dienste gerade dieses Heimes in Anspruch zu nehmen, bestehen nicht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch eine andere, ebenso geeignete Einrichtung hätte finden können. Der Umstand, dass eine Person wegen ihrer Krankheit in einem dafür geeigneten Heim der intensiven Betreuung bedarf und insoweit auf Grund der Umstände zu einem Heimeintritt gezwungen war, macht den Eintritt in ein betreutes Wohnheim weder unfreiwillig noch fremdbestimmt (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.4). Da A nach der Probewoche nicht unmittelbar in die Institution eingetreten ist, sondern erst ein halbes Jahr später, ist auch nicht von einer zeitlichen Dringlichkeit bei der Suche nach einer betreuten Wohninstitution auszugehen, welche die Berücksichtigung allfälliger Alternativen ausgeschlossen hätte. Die Suche nach möglichen Alternativen hat sich sodann erübrigt, weil der Betroffenen bereits das erste Wohnheim, das sie sich angeschaut hat, zugesagt hat. Soweit das Familiengericht Y geltend macht, dass sich A nicht selbst für den Aufenthalt in Y entschieden habe, sondern die Entscheidung von ihrem Helfersystem (Eltern, Psychiatriespitex, Ärzte) getroffen worden sei, was von der Betroffenen anlässlich der Anhörung bestätigt worden sei, ist festzuhalten, dass blosse Unterstützung oder Hilfeleistung bei der Auswahl der Institution die Freiheit des Willensentschlusses nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.3). Eine Unterbringung, wie sie das Familiengericht Y vorbringt, wäre – als fremdbestimmte Einweisung durch Dritte, seien das Behörden oder Private – lediglich dann anzunehmen, wenn der Eintritt in das Wohnheim M nicht aus eigenem Willen von A erfolgt wäre (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1 und 4.4; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen KES.2015.31 vom 29.2.2016 E. 11; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 19h). Dies ist hier nicht der Fall. Obwohl unter anderem zur Entlastung der Eltern eine neue Wohnsituation gefunden werden musste und das Fehlen eigener Bemühungen der Betroffenen bei der Suche nach einem Wohnheim auf das Vorliegen einer Unterbringung hindeuten, ist mit Blick auf die Akten doch erstellt, dass A den Entschluss, in das Wohnheim M einzutreten, aus freien Stücken gefasst hat. Ihre Bezugspersonen haben sie bei der Auswahl der Institution zwar unterstützt, jedoch nicht autoritativ über einen Eintritt bestimmt. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass A bei der Wahl der Einrichtung und des Aufenthaltsorts eingeschränkt gewesen wäre. Ihre positive Rückmeldung nach dem Probewohnen und ihr Wunsch, Distanz zum elterlichen Haushalt zu schaffen, lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie sich freiwillig und selbstbestimmt für einen Aufenthalt im Wohnheim M in Y entschieden hat. Da es sich beim Eintritt von A in das Wohnheim M somit nicht um eine Unterbringung gehandelt hat, ist die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes am Ort der Einrichtung grundsätzlich möglich. (…) 2.5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich A seit Juni 2012 ununterbrochen in Y aufhält, und somit das im Gesetz für die Begründung von Wohnsitz aufgestellte Erfordernis der physischen Anwesenheit erfüllt ist. Mit Blick auf die Akten ist auch die Absicht dauernden Verbleibens als subjektive Voraussetzung gegeben. So ist dokumentiert, dass es A im Wohnheim M gefällt und sie dort bleiben möchte. Diese Absicht ist für Dritte insofern objektivierbar, als A ihre Zeit grösstenteils in Y verbringt. Sie wohnt und arbeitet dort und verbringt an diesem Ort auch den überwiegenden Teil ihrer Freizeit. In Y praktizieren auch die psychologischen Fachpersonen, bei welchen A in Behandlung steht. Zwar pflegt sie regelmässig Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder, indem sie täglich mit der Mutter telefoniert und einmal monatlich für zwei Tage nach W fährt, um ihre Familie zu besuchen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass sie den früheren Lebensmittelpunkt aufrechterhalten hat, zumal neben der Familie und dem Grab des Vaters keine weiteren Bezugspunkte zur Gemeinde W dokumentiert sind. Dem Vorbringen des Familiengerichts Y, wonach die Besuche weitaus häufiger stattfinden würden, wenn die Mutter gesund wäre, ist entgegenzuhalten, dass A am 13. Februar 2018 erklärt hat, dass sie auch bei besserer gesundheitlicher Verfassung der Mutter nur einmal im Monat und für eine Übernachtung nach Hause gehen würde. Sodann ist auch aus der von A geäusserten – indes unbegründeten – Sorge, den Heimplatz aufgrund einer allfälligen Beschränkung der Aufenthaltsdauer freigeben zu müssen, zu schliessen, dass sie zu diesem Ort den intensivsten Bezug hat. Es liegen stabile Verhältnisse vor, zumal ein unmittelbar bevorstehender Wechsel des Aufenthaltsortes weder behauptet noch dargetan ist. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass A in Y den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gefunden hat und solange wie möglich beibehalten will. Dem steht nicht entgegen, dass sich – wie das Familiengericht Y geltend macht – die sozialen Kontakte von A in Y auf das Wohnheim und den Arbeitsplatz beschränken und sie sich keinem Verein angeschlossen hat, liegt doch auf der Hand, dass eine betreuungsbedürftige, in ihren sozialen Möglichkeiten eingeschränkte Person die meisten Lebensbeziehungen in der von ihr gewählten Einrichtung hat (vgl. Pra 2001 Nr. 131 E. 4c). Besteht vorliegend – wie dargelegt –"}