{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-28_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10753", "Checksum": "4543a7de2977d7ee4ac9e140d36188e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 28", "2019 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3H 18 28 (2019 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Strittig ist, ob die in Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB aufgestellte Vermutung, wonach der Aufenthalt in einer Einrichtung nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt worden ist, im konkreten Fall widerlegt ist. Die KESB Z geht davon aus, dass A die zur Begründung von Wohnsitz erforderliche Urteilsfähigkeit besitzt und freiwillig sowie selbstbestimmt in die Institution M eingetreten ist. Das Familiengericht Y stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verbeiständete in Bezug auf die Wohnsitzfrage nicht urteilsfähig ist. Sodann scheitere eine Wohnsitzbegründung, da es am erforderlichen eigenen freien Willensentschluss fehle. A sei nicht in der Lage gewesen, selber einen Heimplatz zu suchen respektive sich für ein Heim zu entscheiden. Vielmehr sei die Entscheidung von ihrem Helfersystem getroffen worden. (…) 2.4.3. Zunächst ist zu klären, ob A in Bezug auf die Wohnsitzfrage urteilsfähig ist, was vom Familiengericht Y in Frage gestellt wird. Urteilsfähig ist, wer fähig ist, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Bigler-Eggenberger/Fankhauser, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 16 ZGB N 2 f., N 6 ff. und N 12). Im Bereich der Wohnsitzfrage dürfen an die Urteilsfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 137 III 593 E. 4.2 mit Hinweisen; Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O., Art. 16 ZGB N 35). Das Familiengericht Y verweist zur Begründung seines Standpunkts einerseits auf die bei A gestellten psychiatrischen Diagnosen (Schizophrenie, Zwangsstörungen, Depression und kognitive Einschränkungen) und andererseits auf das Vorliegen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. So sei A zum Zeitpunkt des Heimeintritts unter Vormundschaft gestanden. Auch gehe die KESB Z in ihrem Entscheid vom 2. Mai 2017 davon aus, dass A aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur teilweise, d.h. nur in Alltagsfragen urteilsfähig sei. Es wurde bereits dargelegt, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Begründung eines neuen Wohnsitzes durch eine Bevormundung nicht ausgeschlossen wird (vgl. E. 2.3.1). Dem Massnahmenentscheid vom 2. Mai 2017 ist sodann nicht zu entnehmen, dass A in Wohnbelangen urteilsunfähig wäre. Vielmehr ist die KESB Z in ihrem Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Unterstützungsbedarf der Verbeiständeten im Bereich Wohnen grundsätzlich mit einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB, der mildesten Art der möglichen Beistandschaften, hinreichend abgedeckt werden kann, und in Bezug auf den Abschluss und die Kündigung von Verträgen im Bereich Wohnen eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB angemessen ist – eine Massnahme, welche explizit Urteilsfähigkeit voraussetzt (vgl. Henkel, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 396 ZGB N 2). Obschon A nach Einschätzung der Bezugsperson des Wohnheims M dazu neigt, vermutete Erwartungshaltungen zu befriedigen, was sich im Übrigen auch anlässlich der Anhörungen durch die Parteien gezeigt hat, scheint sie durchaus fähig zu sein, die Vor- und Nachteile einer konkreten Wohnsituation einzuschätzen, sich einen eigenen vernünftigen Willen zu bilden und danach zu handeln. So hat sie gegenüber den Delegationen der KESB Z und des Familiengerichts Y dargelegt, dass sie wichtige Gründe für ihren Auszug von zu Hause gehabt habe, namentlich Therapie und soziale Kontakte gebraucht habe und Distanz zu ihrem Elternhaus habe schaffen wollen. Nachdem sie das Wohnheim M in einer Probewoche kennengelernt hat, hat sie sich positiv geäussert und sich einen Eintritt in die Institution vorstellen können. Damit lassen die dem Kantonsgericht zur Verfügung stehenden Akten nicht darauf schliessen, dass A aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, vernunftgemäss zu entscheiden, wo und wie sie wohnen möchte, und nach dieser Einsicht zu handeln. Ihr Bedarf nach Unterstützung im Bereich Wohnen, welcher – wie dargelegt – mit einer Begleit- und Mitwirkungsbeistandschaft aufgefangen werden kann, schränkt ihre – gesetzlich vermutete (im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft sogar vorausgesetzte) – Urteilsfähigkeit nicht ein, zumal an die Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Den Akten lassen sich schliesslich keinerlei Hinweise entnehmen, dass ihr gesundheitlicher Zustand im Zeitpunkt des Eintritts in das Wohnheim M im Juni 2012 eine freie Willensbildung nicht zugelassen hätte. Für das Kantonsgericht ist damit hinreichend erstellt, dass A neben der Voraussetzung der Volljährigkeit auch jene der Urteilsfähigkeit erfüllt, sodass sie grundsätzlich einen selbständigen Wohnsitz begründen kann. 2.4.4. Weiter ist zu prüfen, ob der Eintritt von A in das Wohnheim M freiwillig erfolgt ist. Aus den Akten geht hervor, dass die Betroffene eine Probewoche in der Institution verbracht hat und es ihr dort gefallen hat. Im Auswertungsgespräch hat sie mitgeteilt, dass sie gerne eintreten würde. Da kein Zimmer frei war, verzögerte sich der Eintritt bis im Juni 2012. Zwar ist nicht dokumentiert, welche Wohnheime für A ebenfalls in Frage gekommen wären."}