{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-28_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10753", "Checksum": "4543a7de2977d7ee4ac9e140d36188e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 28", "2019 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3H 18 28 (2019 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Die Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige volljährige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Einrichtung und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Eintritt auch dann zu gelten, wenn er vom \"Zwang der Umstände\" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1, 137 II 122 E. 3.6, 133 V 309 E. 3.1; BGer-Urteil 5C.16/2001 vom 5.2.2001 E. 4a; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 19a ff.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der öffentlich-rechtliche Unterstützungswohnsitz spezialgesetzlich durch das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) geregelt wird. Danach begründet auch ein freiwilliger Aufenthalt (u.a.) in einer Pflegeeinrichtung keinen öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). 2.3. 2.3.1. Im hier zu beurteilenden Fall liegen insofern besondere Verhältnisse vor, als A im Zeitpunkt des Eintritts in das Wohnheim M in Y am 11. Juni 2012 unter Vormundschaft stand. Aufgrund dieser Massnahme war sie in ihrer Handlungsfähigkeit und damit auch im Erwerb eines neuen Wohnsitzes eingeschränkt (vgl. BGE 137 III 593 E. 3.1). Für sie galt gemäss Art. 25 Abs. 2 aZGB, welcher dem heutigen Art. 26 ZGB entspricht, ungeachtet ihres tatsächlichen Aufenthalts der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde als gesetzlicher Wohnsitz. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes war indes nicht per se ausgeschlossen, sondern hätte neben den übrigen vom Gesetz für die Wohnsitzbegründung aufgestellten Erfordernissen (vgl. Art. 23 ff. ZGB) zusätzlich vorausgesetzt, dass die bestehende Vormundschaft formell von der bisher zuständigen Behörde an die Vormundschaftsbehörde am neuen Wohnort übertragen worden wäre, was die Zustimmung der beiden involvierten Behörden bedingt hätte (vgl. Art. 377 aZGB; Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen, in: ZVW 6/2002 S. 210 ff.; BGE 95 II 514 E. 3c). Auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht hat eine unter umfassender Beistandschaft stehende Person einen abgeleiteten Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26 ZGB, vgl. auch Ausführung in § 56 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Wie bereits unter altem Recht ist bei einer Person unter umfassender Beistandschaft – sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung erfüllt sind – ein Wohnsitzwechsel durch eine Übertragung der Massnahme möglich, was die Zustimmung der beiden betroffenen Behörden erfordert (vgl. ZKE 2/2016 S. 168; Staehelin, a.a.O., Art. 26 ZGB N 5). Ein solches Übertragungsverfahren ist hier nach Lage der Akten nicht initiiert worden. Folglich befand sich der gesetzliche Wohnsitz von A während des Bestands der Vormundschaft beziehungsweise der umfassenden Beistandschaft in W, wo die Massnahme ursprünglich angeordnet worden ist (Art. 26 ZGB in Verbindung mit § 56 EGZGB). 2.3.2. Am 2. Mai 2017 wurde die für A bestehende umfassende Beistandschaft durch eine Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft ersetzt. Die neu angeordnete Massnahme hat – anders als die umfassende Beistandschaft – keinen Einfluss auf die Wohnsitznahme, da Art. 26 ZGB nur für Volljährige unter umfassender Beistandschaft vorsieht, dass sich ihr Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde befindet. Folglich endete der abgeleitete, unselbständige Wohnsitz mit der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft. Zu prüfen ist daher, wo A im Zeitpunkt der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft selbständigen Wohnsitz erlangt hat. Die Bestimmung des (zivilrechtlichen) Wohnsitzes richtet sich dabei – wie bereits dargelegt – nach den Regeln von Art. 23 - 26 ZGB (vgl. E. 2.2). Sofern die Betroffene im Zeitpunkt der Beendigung der umfassenden Beistandschaft die Voraussetzungen für den Erwerb eines neuen Wohnsitzes nicht erfüllt, hat gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB der bisherige Wohnsitz am Ort des Sitzes der Erwachsenenschutzbehörde weiter zu gelten, das heisst, es ist nicht Wohnsitz am Aufenthaltsort (Art. 24 Abs. 2 ZGB) anzunehmen. 2.3.3. Die Parteien sind sich im Ergebnis darin einig, dass es sich bei der Institution M in Y um eine Einrichtung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB handelt. Mit Blick auf die Akten besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, von der Einschätzung der Parteien abzuweichen. Zur Bestimmung des Wohnsitzes von A ist daher die Sonderregelung über den Aufenthalt in einer Einrichtung zu einem Sonderzweck anwendbar. Bei der Beurteilung der vorliegenden Streitfrage sind demzufolge – insbesondere in Bezug auf die Frage der Freiwilligkeit des Eintritts in die Institution – auch die im damaligen Zeitpunkt massgeblichen Verhältnisse miteinzubeziehen und es ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu fragen, ob A zu ihrem Aufenthaltsort dermassen enge Beziehungen geknüpft hat, dass von einem rechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB auszugehen ist (beziehungsweise bereits bisher Wohnsitz begründet worden wäre, wenn dies nicht bis anhin durch die in Art. 25 Abs. 2 aZGB bzw. Art. 26 ZGB vorgesehene Fixierung des Wohnsitzes am Sitz der Behörde verhindert worden wäre; vgl. E."}