{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-28_2019-02-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10753", "Checksum": "4543a7de2977d7ee4ac9e140d36188e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 28", "2019 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3H 18 28 (2019 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestimmung des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft bei Aufenthalt in einer Institution. | Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 26 ZGB, Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:55", "Checksum": "0bac8f1c0c9a09c2f5c656794b728fb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.02.2019 3H 18 28 (2019 II Nr. 5)\nRegeste:\nBestimmung des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft bei Aufenthalt in einer Institution. | Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 26 ZGB, Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Die unter Vormundschaft (bzw. seit Januar 2013 unter umfassender Beistandschaft) stehende A trat im Juni 2012 in die Institution M in Y ein. Dort hielt sie sich auch noch auf, als die am gesetzlichen Wohnsitz von A in W zuständige KESB Z die Massnahme im Mai 2017 durch eine Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft ersetzte. In der Folge ersuchte die KESB Z das am Ort der Institution zuständige und als KESB wirkende Familiengericht Y um Übernahme der Massnahme. Nachdem dieses eine Übernahme abgelehnt hat, gelangte die KESB Z zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit an das Kantonsgericht Luzern. Aus den Erwägungen: 1.4 (…) Als gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet das Kantonsgericht innerkantonale Kompetenzkonflikte, indem es die Zuständigkeit verfügungsweise zuweist. Wenn – wie hier – ein interkantonaler Konflikt vorliegt, ist von BGE 141 III 84 auszugehen. Laut diesem ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz einzig befugt, über die Zuständigkeit der eigenen Behörde eine bindende Anordnung zu treffen. Gelangt sie zum Schluss, dass nicht die Behörde des eigenen Kantons zuständig ist, kann sie die Zuständigkeit nicht verbindlich einer ausserkantonalen KESB zuweisen. Indes handelt es sich beim Entscheid der Beschwerdeinstanz um eine Klagevoraussetzung, weshalb das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig ist (vgl. BGer-Urteil 5E_1/2017 vom 31.8.2017 E. 4; LGVE 2016 II Nr. 3). (…) 2. 2.1. Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person, welcher sich nach den Regeln von Art. 23 - 26 ZGB bestimmt (zivilrechtlicher Wohnsitz). So soll im Interesse der betroffenen Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Führung der Massnahme mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden ist und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme Rechnung trägt (Vogel, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 442 ZGB N 3). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 2.2. 2.2.1. Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Wer unter Begleit-, Vertretungs- oder Mitwirkungsbeistandschaft steht, ist im Gegensatz zu einer Person unter umfassender Beistandschaft (respektive altrechtlicher Vormundschaft) im Erwerb eines neuen Wohnsitzes nicht eingeschränkt (Art. 26 ZGB e contrario). 2.2.2. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen gemäss Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 1 ZGB zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (BGE 137 III 593 E. 5.1, 133 V 309 E. 3.1). Keinen Wohnsitz begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt. Als Einrichtungen oder Anstalten im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Institutionen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen. Es muss sich nicht um eine geschlossene Institution handeln (BGE 137 III 593 E. 3.4 mit Hinweisen). Wer trotz Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB am Ort der Einrichtung Wohnsitz erwerben will, muss freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen (BGE 137 III 593 E. 3.5). 2.2.3. Während somit Art. 23 Abs. 1 ZGB im ersten Halbsatz positiv festhält, dass der Wohnsitz einer Person sich an dem Ort befindet, den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, bestimmt der zweite Halbsatz negativ, dass der Aufenthalt zu einem Sonderzweck keinen Wohnsitz begründet. Diese Bestimmung entspricht dem altrechtlichen Art. 26 ZGB (in der bis 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung; aZGB), welcher im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechts ohne materielle Änderung des früheren Rechts, aber unter redaktioneller Überarbeitung (\"für sich allein\") in Art. 23 Abs. 1 ZGB überführt worden ist. Damit soll verdeutlicht werden, dass eine Person in gewissen Fällen trotzdem an diesem Ort ihren Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz haben kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7096; Staehelin, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 23 ZGB N 19a). Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 26 aZGB wiederholt dargelegt hat, gibt diese Bestimmung die – widerlegbare – Vermutung wieder, wonach der Aufenthalt (u.a.) in einer"}