Weder der Nichtbestand des vom Beschwerdeführer bestrittenen Darlehens noch der Bestand der von ihm geltend gemachten Forderung gegenüber seiner Mutter hängen davon ab, ob sie im Inventar vermerkt sind oder nicht. 3.5. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Z betreffend Genehmigung des Inventars von A abzusprechen. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. |