BBl 2006 7084 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Entscheid ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers, welches durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll, verletzt hätte. Wie bereits dargelegt, entfaltet der angefochtene Entscheid gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkung, da damit keine Forderungen oder Schulden der betroffenen Person als gültig anerkannt werden. Weder der Nichtbestand des vom Beschwerdeführer bestrittenen Darlehens noch der Bestand der von ihm geltend gemachten Forderung gegenüber seiner Mutter hängen davon ab, ob sie im Inventar vermerkt sind oder nicht.