Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Gibt der Dritte vor, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht zu fallen, ist er nicht legitimiert (vgl. BGer-Urteile 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.2, 5A_112/2015 vom 7.12.2015 E. 2.5.1.3 und 5A_746/2016 vom 5.4.2017 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BBl 2006 7084 f.).