450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als legitimiert gelten kann, gegen den Entscheid der KESB Z in Sachen Abnahme des Besitzstandsinventars von A Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Dritter gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (vgl. BBl 2006 7084).