LGVE 2015 II Nr. 11 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat sodann klargestellt, dass gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur legitimiert ist, wer mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. BGer-Urteile 5A_746/2016 vom 5.4.2017 E. 2.3.2 und 5A_112/2015 vom 7.12.2015 E. 2.5.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend kann der Beschwerdeführer seine Beschwerdeberechtigung nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff.