450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB aus, dass das Wort "Nahestehen" eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung meint, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden (vgl. BGer-Urteile 5A_112/2015 vom 7.12.2015 E. 2.5.1.2 und 5A_663/2013 vom 5.11.2013 E. 3 mit Hinweisen; LGVE 2015 II Nr. 11 E. 3.2.2).