ZGB sind neben der direkt betroffenen Person auch nahestehende Personen zur Beschwerde befugt. Wie in der bundesrätlichen Botschaft ausgeführt wird, handelt es sich bei der nahestehenden Person nach Lehre und Rechtsprechung um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Eine Rechtsbeziehung ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit.