ZGB am erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren vor der KESB Z in Sachen Abnahme des Besitzstandsinventars von A beteiligt. Entsprechend kann sich eine allfällige Legitimation zur Beschwerde gegen deren Entscheid nur aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB ergeben. 3.3. Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind neben der direkt betroffenen Person auch nahestehende Personen zur Beschwerde befugt.