450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen (vgl. BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 6 mit Hinweisen). Bei der auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gestützten Legitimation zur Beschwerde genügen tatsächliche Interessen (rechtlich geschützte Interessen sind nicht erforderlich). Indes wird auch hier ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde vorausgesetzt (vgl. BGer-Urteile 5A_746/2016 vom 5.4.2017 E. 2.3.1 und 5A_960/2015 vom 22.12.2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend war der Beschwerdeführer nicht als direkt betroffene Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB am erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren vor der KESB