405 ZGB N 36 sowie N 32). Folglich ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid formell nicht belastet (ebenso Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 17 98 vom 3.5.2017 E. 6). Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, gegen den Entscheid der KESB Z vom 23. Januar 2018 Beschwerde zu erheben. Gemäss der massgeblichen Bestimmung von Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: 1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. 3.2. Mit am Verfahren beteiligte Personen im Sinn von Art.