Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z vom 23. Januar 2018 an, mit welchem die Behörde das Inventar der Beiständin über den Besitzstand von A [der Mutter des Beschwerdeführers] abgenommen hat. Dazu ist anzumerken, dass diesbezügliche Verfügungen der KESB keine rechtsgestaltende Wirkung mit Bezug auf strittige Forderungen oder Ansprüche haben, sondern Anordnungen über das zu verwaltende Vermögen an die Adresse der Beistandsperson und bezüglich der eigenen Verwahrungs- und Aufsichtspflicht darstellen (vgl. Affolter, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 405 ZGB N 36 sowie N 32).