| | Leitsatz: | Ein nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligter Dritter (hier der Sohn der Betroffenen) ist nicht befugt, gegen einen Entscheid der KESB betreffend Abnahme des Inventars Beschwerde zu erheben, wenn er eigene (rechtlich nicht geschützte) Interessen verfolgt und sich aus diesem Grund nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen kann. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)