{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-18-17_2019-02-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10748", "Checksum": "ee3e1172166db69d8e7f15c519790764"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 18 17", "2019 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 08.02.2019 3H 18 17 (2019 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligter Dritter (hier der Sohn der Betroffenen) ist nicht befugt, gegen einen Entscheid der KESB betreffend Abnahme des Inventars Beschwerde zu erheben, wenn er eigene (rechtlich nicht geschützte) Interessen verfolgt und sich aus diesem Grund nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen kann. | Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:56", "Checksum": "1131cf0e82489d403a1f2df2f20bd528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 08.02.2019 3H 18 17 (2019 II Nr. 4)\nRegeste:\nEin nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligter Dritter (hier der Sohn der Betroffenen) ist nicht befugt, gegen einen Entscheid der KESB betreffend Abnahme des Inventars Beschwerde zu erheben, wenn er eigene (rechtlich nicht geschützte) Interessen verfolgt und sich aus diesem Grund nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen kann. | Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n Ziff. 3 ZGB (vgl. BGer-Urteile 5A_746/2016 vom 5.4.2017 E. 2.3.2 und 5A_112/2015 vom 7.12.2015 E. 2.5.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend kann der Beschwerdeführer seine Beschwerdeberechtigung nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ableiten, weil ein Interessenskonflikt besteht. Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, nimmt er eigene Interessen wahr, indem er einerseits bestreitet, seiner Mutter Geld zu schulden, und andererseits gegenüber seiner Mutter finanzielle Forderungen geltend macht. Da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht die Interessen seiner Mutter verfolgt und er sich aus diesem Grund ohnehin nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen kann, braucht nicht geprüft zu werden, ob er grundsätzlich geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. 3.4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als legitimiert gelten kann, gegen den Entscheid der KESB Z in Sachen Abnahme des Besitzstandsinventars von A Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Dritter gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (vgl. BBl 2006 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen. Gibt der Dritte vor, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht zu fallen, ist er nicht legitimiert (vgl. BGer-Urteile 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 4.2, 5A_112/2015 vom 7.12.2015 E. 2.5.1.3 und 5A_746/2016 vom 5.4.2017 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BBl 2006 7084 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Entscheid ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers, welches durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll, verletzt hätte. Wie bereits dargelegt, entfaltet der angefochtene Entscheid gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkung, da damit keine Forderungen oder Schulden der betroffenen Person als gültig anerkannt werden. Weder der Nichtbestand des vom Beschwerdeführer bestrittenen Darlehens noch der Bestand der von ihm geltend gemachten Forderung gegenüber seiner Mutter hängen davon ab, ob sie im Inventar vermerkt sind oder nicht. 3.5. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Z betreffend Genehmigung des Inventars von A abzusprechen. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. |"}