Fachliche Eignung geht mit Rücksicht auf die qualifizierten Anforderungen persönlicher Nähe in der Regel vor (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 314 ZGB N 5). Wählt die Behörde eine Privatperson als Beistand, so hat sie deren Unbefangenheit sorgfältig zu prüfen. Regelmässig nicht wählbar ist, wer vorher für die Mutter zur Wahrung ihrer eigenen Interessen tätig gewesen ist (vgl. Hegnauer, Berner Komm., 3. Aufl. 1969, aArt. 311 ZGB N 19).