Entsprechend vertritt sie das Kind und nicht die sorgeberechtigten Eltern. Der Beistand oder die Beiständin ist indes sowohl für das Kind als auch die Eltern Ansprechperson, was bedingt, dass sie sich darum bemüht, mit den Eltern und je nach Alter insbesondere mit dem Kind ein Vertrauensverhältnis aufzubauen (vgl. Cantieni/Blum, in: Fountoulakis und andere [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.45 f.; Heck, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, N 180 und 183). Fachliche Eignung geht mit Rücksicht auf die qualifizierten Anforderungen persönlicher Nähe in der Regel vor (vgl. Breitschmid, a.a.