Dabei handelt es sich meistens um eine Fachperson aus der sozialen Arbeit. Im Unterschied zu Mandaten im Erwachsenenschutzrecht wird in der Praxis auf die Einsetzung von privaten Mandatstragenden, mithin Laien ohne spezifische Aus- oder Weiterbildungen, weitgehend verzichtet. Die Beistandsperson wird nicht den Eltern, sondern dem Kind ernannt. Entsprechend vertritt sie das Kind und nicht die sorgeberechtigten Eltern.