Persönliche Eignung im Sinne von Art. 400 ZGB umfasst einerseits die grundsätzliche Eignung, ohne deren Vorhandensein eine Person von vornherein als Beistand ausser Betracht fällt, und anderseits die Eignung im konkreten Einzelfall. Grundsätzliche Eignung setzt insbesondere ein einwandfreies Betreibungs- und Strafregister, einen guten Leumund, Belastbarkeit, charakterliche Reife, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, Kommunikationsfähigkeit, sicheres Auftreten und die Bereitschaft zur Übernahme der Aufgabe voraus. Aus persönlichen Gründen im Einzelfall als Beistand nicht in Frage kommen beispielsweise Personen, bei denen wiederholte erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind.