Das urteilsfähige Kind und die betroffenen Eltern sind aber in jedem Fall zur Person des Beistands anzuhören. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht in Kindesschutzverfahren keine Pflicht zur Befolgung der Vorschläge der betroffenen Person(en). Entscheidend für die Wahl der geeigneten Mandatsperson ist vielmehr das objektiv betrachtete Interesse des betroffenen Kindes. 3.5. 3.5.1. Als Beistandsperson kommt nur in Frage, wer die Eignungskriterien für die vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Persönliche Eignung im Sinne von Art.