Eine analoge Anwendung der Bestimmung von Art. 401 ZGB führt infolgedessen im Bereich des Kindesschutzes, wo – insbesondere bei Konflikten zwischen den Eltern oder aufgrund divergierender Interessenlagen von Eltern und Kind – regelmässig unterschiedliche Vorschläge zu erwarten sind, auch unter diesem Blickwinkel zu keinem befriedigenden Ergebnis. 3.4.3. Auch wenn im Bereich des Kindesschutzes die Wünsche der Betroffenen in Bezug auf die Ernennung einer Vertrauensperson für die Behörde nicht verbindlich, sondern im Lichte des Kindeswohls zu prüfen sind, sind in jedem Fall sowohl das urteilsfähige Kind als auch die betroffenen Eltern zur Person des Beistands anzuhören.