{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-17-36_2017-10-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10630", "Checksum": "680e7dbafdea5bd08e686193ad44ab98"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 17 36", "2017 II Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.10.2017 3H 17 36 (2017 II Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorrangiges Ziel im Bereich des Kindesschutzes ist die Sicherung des Kindeswohls. Bei der Wahl der Beistandsperson für ein Kind besteht – anders als im Erwachsenenschutzrecht – keine Pflicht zur Befolgung der Vorschläge der betroffenen Personen. Eine analoge Anwendung der auf das Erwachsenenschutzrecht ausgerichteten Bestimmung von Art. 401 ZGB fällt ausser Betracht. Das urteilsfähige Kind und die betroffenen Eltern sind aber zur Wahl der Beistandsperson anzuhören. | Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 327c Abs. 2 ZGB, Art. 400 ZGB, Art. 400 Abs. 1 ZGB, Art. 401 ZGB, Art. 401 Abs. 1 ZGB, Art. 401 Abs. 2 ZGB, Art. 401 Abs. 3 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:12", "Checksum": "14734081936a074d613f5985d12c0143", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.10.2017 3H 17 36 (2017 II Nr. 8)\nRegeste:\nVorrangiges Ziel im Bereich des Kindesschutzes ist die Sicherung des Kindeswohls. Bei der Wahl der Beistandsperson für ein Kind besteht – anders als im Erwachsenenschutzrecht – keine Pflicht zur Befolgung der Vorschläge der betroffenen Personen. Eine analoge Anwendung der auf das Erwachsenenschutzrecht ausgerichteten Bestimmung von Art. 401 ZGB fällt ausser Betracht. Das urteilsfähige Kind und die betroffenen Eltern sind aber zur Wahl der Beistandsperson anzuhören. | Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 327c Abs. 2 ZGB, Art. 400 ZGB, Art. 400 Abs. 1 ZGB, Art. 401 ZGB, Art. 401 Abs. 1 ZGB, Art. 401 Abs. 2 ZGB, Art. 401 Abs. 3 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n3.4.2. Der Gesetzgeber hat in Art. 400 ZGB Anforderungen an die Person des Beistands formuliert, deren Geltung ohne Weiteres auch im Kindesschutzrecht sachgerecht ist. Demgegenüber erweist sich eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Vorschlagsrecht gemäss Art. 401 ZGB nur bedingt als mit dem Ziel und Zweck des Kindesschutzes vereinbar. Grundgedanke von Art. 401 ZGB ist die Förderung des Selbstbestimmungsrechts. Darüber hinaus trägt die Norm auch dem Umstand Rechnung, dass das für eine erfolgreiche Betreuung wünschenswerte Vertrauensverhältnis eher entsteht, wenn die betroffene Person den Beistand oder die Beiständin selber bezeichnen kann (vgl. BBl 2006 7050). Diese Überlegungen haben auch im Bereich des Kindesrechts ihre Berechtigung. Vordringliches Ziel des Kindesschutzes ist es aber, das Wohl des Kindes zu sichern. An dieser obersten Maxime hat sich die Kindesschutzbehörde bei sämtlichen Entscheiden zu orientieren. Entsprechend können Wünsche zur Person des Beistands nur insoweit berücksichtigt werden, als dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Ein Anspruch auf Ernennung einer bestimmten Beistandsperson besteht in Anbetracht des genannten Schutzzwecks nicht. Die Regelung von Art. 401 ZGB, welche die Stärkung der Autonomie der betroffenen Person zum Ziel hat, ist nicht auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern ausgerichtet. Ihr Normzweck bietet nicht hinreichend Gewähr für die Durchsetzung des Kindeswohls, weshalb eine analoge Anwendung im Kindesschutzrecht sachlich nicht gerechtfertigt ist. Zu bedenken ist ferner, dass die erwachsenenschutzrechtliche Bestimmung von Art. 401 ZGB darauf ausgerichtet ist, eine geeignete Beistandsperson für eine einzelne betroffene Person zu finden. Die Regelung sieht denn auch vor, dass dem Wunsch der betroffenen Person – Eignung und Übernahmebereitschaft der bezeichneten Mandatsperson vorausgesetzt – zu entsprechen ist, während Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen nur zum Zuge kommen, wenn die betroffene Person keine geeignete Vertrauensperson nennt. Eine Regelung zur Hierarchisierung divergierender Wünsche einer Mehrzahl betroffener Personen fehlt. Im Bereich des Kindesschutzes können indes – aufgrund des Eingriffs in die Elternrechte – nebst dem Kind auch dessen Eltern betroffene Personen sein (vgl. BGer-Urteil 5A_954/2013 vom 11.08.2014 E. 5.2; Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 308 ZGB N 151; Biderbost, a.a.O., Art. 314 ZGB N 2). Eine analoge Anwendung der Bestimmung von Art. 401 ZGB führt infolgedessen im Bereich des Kindesschutzes, wo – insbesondere bei Konflikten zwischen den Eltern oder aufgrund divergierender Interessenlagen von Eltern und Kind – regelmässig unterschiedliche Vorschläge zu erwarten sind, auch unter diesem Blickwinkel zu keinem befriedigenden Ergebnis.\n3.4.3. Auch wenn im Bereich des Kindesschutzes die Wünsche der Betroffenen in Bezug auf die Ernennung einer Vertrauensperson für die Behörde nicht verbindlich, sondern im Lichte des Kindeswohls zu prüfen sind, sind in jedem Fall sowohl das urteilsfähige Kind als auch die betroffenen Eltern zur Person des Beistands anzuhören. Dabei können berechtigte Anliegen der Beteiligten aufgenommen und Bedenken, welche einem einvernehmlichen Zusammenwirken entgegenstehen, im Vorfeld ausgeräumt werden (vgl. Breitschmid, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 314 ZGB N 5). Ein solcher Anhörungsanspruch ergibt sich bereits aus allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen. Inwieweit die dabei geäusserten Wünsche zur Person des Beistands berücksichtigt werden können, ist mit Blick auf die konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Zu bedenken sind insbesondere die Gründe, die zur Anordnung der Kindesschutzmassnahme geführt haben. So disqualifizieren beispielsweise divergierende Interessenlagen oder Konfliktsituationen allfällige Wünsche der Eltern hinsichtlich der Einsetzung einer Person ihres Vertrauens als Beistand des Kindes. Auch in Bezug auf Wünsche des Kindes ist darauf zu achten, dass die Person des Vertrauens – neben der Erfüllung der fachlichen Anforderungen und der Bereitschaft zur Übernahme des Mandats – die nötige Unabhängigkeit aufweist. Insbesondere wenn die Massnahme den Schutz des Kindes vor seinen Angehörigen bezweckt, muss ausgeschlossen werden können, dass der Wunsch des Kindes auf elterlicher Beeinflussung beruht.\n3.4.4. Nach dem Gesagten fällt bei der Wahl der Beistandsperson für ein Kind eine analoge Anwendbarkeit der auf das Erwachsenenschutzrecht ausgerichteten Bestimmung von Art. 401 ZGB ausser Betracht, da vorrangiges Ziel im Bereich des Kindesschutzes nicht die Förderung des Selbstbestimmungsrechts, sondern die Sicherung des Kindeswohls ist. Das urteilsfähige Kind und die betroffenen Eltern sind aber in jedem Fall zur Person des Beistands anzuhören. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht in Kindesschutzverfahren keine Pflicht zur Befolgung der Vorschläge der betroffenen Person(en). Entscheidend für die Wahl der geeigneten Mandatsperson ist vielmehr das objektiv betrachtete Interesse des betroffenen Kindes."}