8.2. Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung der Eltern zum Besuch einer Mediation keine Anordnung eines persönlichen Kontakts zwischen A und ihrem Vater gegen ihren Willen darstellt und deren Zweck nicht darin besteht, einen solchen Kontakt zu erzwingen, sondern darauf hinzuwirken, dass die Eltern gemeinsam zum Wohl von A – und entsprechend unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Bedürfnisse – eine Lösung zur Regelung und Ausgestaltung des Besuchsrechts erarbeiten.