Die klar vertretene Haltung von A ist ernst zu nehmen. Es bestehen Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer bei der Besuchsrechtsausübung nicht in allen Teilen kindsgerecht verhalten hat. Ob er sich dessen bewusst war und ist, ist nicht von Belang. Das heisst nun aber nicht, dass deshalb von einem Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber A Umgang genommen werden muss. Dies liefe, wie bereits gesagt, letztlich ihrem Wohl zuwider und würde zur Gefahr führen, dass A mit der Zeit nur noch ein verzerrtes, an der Realität nicht mehr prüfbares Vaterbild hätte.