Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz macht deshalb die Anordnung einer Mediation sehr wohl Sinn. Die Eltern können durch dieses Institut unterstützt werden, ihre Kontakte konfliktfrei zu gestalten und Lösungen im Hinblick auf das Zusammenwirken als Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu suchen. Mit der Anordnung einer Mediation wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt zu erkennen, dass die Wiederaufnahme des Dialogs hauptsächlich im Interesse ihres Kindes liegt (vgl. BGer-Urteil 5A_457/2009 vom 9.12.2009 E. 4.3). Im Rahmen der Mediation wird auch zu prüfen sein, inwieweit A in diese Gespräche einzubeziehen ist.