307 Abs. 3 ZGB (BGer-Urteil 5A_457/2009 vom 9.12.2009 E. 4). Dass die Mediation, soweit sie als Kindesschutzmassnahme angeordnet wird, selten auf beidseitigen Elternwunsch erfolgt, liege dabei in der Natur der Sache (BGer-Urteil 5A_852/2011 vom 20.2.2012 E. 6). 7.3. Nach dem Gesagten ist die Kindeswohlgefährdung von A nicht in einem Kontakt zu ihrem Vater zu lokalisieren, sondern wie bereits erwähnt, in der mittel- und langfristigen Gefährdung ihrer Entwicklung bedingt durch den vollständigen Kontaktabbruch zu ihrem leiblichen Vater und damit zu einem wesentlichen Teil ihrer Herkunft und Identität.