Der Vater zeigt sich betreffend Ausübung seines Besuchsrechts engagiert und bemüht sich offenbar seit der elterlichen Trennung um einen regelmässigen Kontakt mit seiner Tochter. Er hält zudem nicht an der gerichtlichen Besuchsregelung fest, sondern ist bereit, A – neben gemeinsamen Ferien – bloss noch monatlich einmal zu sehen. Der Vorinstanz ist zwar insofern zuzustimmen, dass direkter Zwang gegenüber einem Kind zur Durchsetzung des Besuchsrechts nicht mit dem Kindeswohl vereinbar und deshalb abzulehnen ist. Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft hat jedoch gerade keine Vollstreckungsfunktion.