Weiter kann der vom Kind geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung betreffend Besuchsrechtsregelung sein (BGer-Urteile 5A_528/2015 vom 21.1.2016 E. 5.2 und 5A_719/2013 vom 17.10.2014 E. 4.4, je mit Hinweisen), andernfalls der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt würde, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können. Insbesondere kann es nicht darum gehen, dem Kind die Verantwortung für die Regelung des Besuchsrechts zu übertragen.