Indes steht es gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung letztlich nicht im Belieben des Kindes, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (vgl. BGer-Urteil 5A_728/2015 vom 25.8.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Weiter kann der vom Kind geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung betreffend Besuchsrechtsregelung sein (BGer-Urteile 5A_528/2015 vom 21.1.2016 E. 5.2 und 5A_719/2013 vom 17.10.2014 E. 4.4, je mit Hinweisen), andernfalls der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt würde, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können.