| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (5A_506/2017). | | | Entscheid: | A (geb. 2004) ist die Tochter geschiedener Eltern. Wegen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts ersuchte der Vater die KESB Z um Unterstützung. Nach getroffenen Abklärungen, einschliesslich der Anhörung der Beteiligten, verzichtete die KESB Z auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 6.3. 6.4. 6.5. 7. 7.2. 7.3. 8. 8.2. |