{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-17-14_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10614", "Checksum": "f37d5e6c0569f73a401b4347cd37824d"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 17 14", "2017 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.05.2017 3H 17 14 (2017 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Anordnung einer Mediation stellt eine zulässige Kindesschutzmassnahme dar. 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Die beste Lösung für Probleme im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr können in der Regel nur die direkt Betroffenen, das heisst die Eltern und das Kind, entwickeln. Eine einvernehmlich erarbeitete Kontaktregelung wird dem Kindeswohl in fast allen Fällen am besten gerecht. Entsprechend sollen die Eltern befähigt werden, ihre gemeinsame Aufgabe – für das Kindeswohl zu sorgen – wieder zu erfüllen (Wider/Pfister-Wiederkehr, a.a.O, N 779 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 9). Zerstrittene Eltern sind jedoch oft nicht in der Lage, von sich aus einvernehmliche Regelungen des persönlichen Verkehrs zu treffen. In diesen Fällen kann eine angeordnete Beratung oder angeordnete Mediation zu Lösungen führen. Ein solches Vorgehen ist im Bereich des Kindesschutzes anerkannt und empfohlen. Auch das Bundesgericht erachtet die autoritative Anordnung einer Mediation zur Regelung von Besuchsrechtskonflikten als zulässige Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB (BGer-Urteil 5A_457/2009 vom 9.12.2009 E. 4). Dass die Mediation, soweit sie als Kindesschutzmassnahme angeordnet wird, selten auf beidseitigen Elternwunsch erfolgt, liege dabei in der Natur der Sache (BGer-Urteil 5A_852/2011 vom 20.2.2012 E. 6).\n7.3. Nach dem Gesagten ist die Kindeswohlgefährdung von A nicht in einem Kontakt zu ihrem Vater zu lokalisieren, sondern wie bereits erwähnt, in der mittel- und langfristigen Gefährdung ihrer Entwicklung bedingt durch den vollständigen Kontaktabbruch zu ihrem leiblichen Vater und damit zu einem wesentlichen Teil ihrer Herkunft und Identität. Eine zentrale Ursache dafür liegt vorliegend offensichtlich in der mangelnden bzw. mangelhaften Kommunikation zwischen den beiden Elternteilen und der offensichtlich negativen Einstellung der Eltern zueinander. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz macht deshalb die Anordnung einer Mediation sehr wohl Sinn. Die Eltern können durch dieses Institut unterstützt werden, ihre Kontakte konfliktfrei zu gestalten und Lösungen im Hinblick auf das Zusammenwirken als Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu suchen. Mit der Anordnung einer Mediation wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt zu erkennen, dass die Wiederaufnahme des Dialogs hauptsächlich im Interesse ihres Kindes liegt (vgl. BGer-Urteil 5A_457/2009 vom 9.12.2009 E. 4.3). Im Rahmen der Mediation wird auch zu prüfen sein, inwieweit A in diese Gespräche einzubeziehen ist. Für das Gelingen einer solchen Mediation der Parteien spricht vorliegend auch der Umstand, dass sie nach ihrer Trennung offensichtlich jahrelang selbst in der Lage waren, den Besuchskontakt zu regeln; dies gemäss Angaben des Beschwerdeführers insbesondere nach dem Besuch einer Mediation. Entsprechend erscheinen die Fronten zwischen ihnen nicht derart verhärtet, dass die Anordnung einer Mediation von vornherein wirkungslos erscheint.\n8. 8.1. A hat ihre Abneigung gegen die Besuche beim Beschwerdeführer mit nachvollziehbaren Argumenten begründet, die durchaus aus ihrem eigenen Erfahrungshintergrund stammen können (…). Auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer beantragte vertiefte Abklärung kann deshalb verzichtet werden, da daraus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 III 734 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die klar vertretene Haltung von A ist ernst zu nehmen. Es bestehen Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer bei der Besuchsrechtsausübung nicht in allen Teilen kindsgerecht verhalten hat. Ob er sich dessen bewusst war und ist, ist nicht von Belang. Das heisst nun aber nicht, dass deshalb von einem Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber A Umgang genommen werden muss. Dies liefe, wie bereits gesagt, letztlich ihrem Wohl zuwider und würde zur Gefahr führen, dass A mit der Zeit nur noch ein verzerrtes, an der Realität nicht mehr prüfbares Vaterbild hätte. Gerade um dieser Gefahr zu begegnen, sind die Eltern zu verpflichten, durch den gemeinsamen Besuch einer kindsorientierten Mediation eine Beruhigung der Situation zu schaffen, um mittelfristig die Wiederaufnahme der eingefrorenen Besuchskontakte zu ermöglichen.\n8.2. Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung der Eltern zum Besuch einer Mediation keine Anordnung eines persönlichen Kontakts zwischen A und ihrem Vater gegen ihren Willen darstellt und deren Zweck nicht darin besteht, einen solchen Kontakt zu erzwingen, sondern darauf hinzuwirken, dass die Eltern gemeinsam zum Wohl von A – und entsprechend unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und Bedürfnisse – eine Lösung zur Regelung und Ausgestaltung des Besuchsrechts erarbeiten. Bis die mit Hilfe der Mediation anzustrebenden Besuchskontakte wieder in Gang kommen, kommen zwischenzeitlich vor allem Briefverkehr und Telefonate sowie andere Formen moderner Telekommunikation wie insbesondere E-Mail, Chat und SMS für den Kontakt zwischen A und ihrem Vater in Betracht (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 12)."}