{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-17-14_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10614", "Checksum": "f37d5e6c0569f73a401b4347cd37824d"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 17 14", "2017 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.05.2017 3H 17 14 (2017 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Anordnung einer Mediation stellt eine zulässige Kindesschutzmassnahme dar. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts auf Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern zurückzuführen sind. | Art. 273 Abs. 2 ZGB, Art. 274 Abs. 2 ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:41", "Checksum": "1143d9585f2a516ac0934e7c63cc0a97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.05.2017 3H 17 14 (2017 II Nr. 7)\nRegeste:\nDie Anordnung einer Mediation stellt eine zulässige Kindesschutzmassnahme dar. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts auf Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern zurückzuführen sind. | Art. 273 Abs. 2 ZGB, Art. 274 Abs. 2 ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n6.4. Dem in diesem Zusammenhang geäusserten Kindeswille auf Ablehnung des Besuchskontakts ist nach dem Gesagten wohl ein bedeutsames Gewicht beizumessen, indes ist er gleichwohl kritisch zu hinterfragen. Es gilt vor allem abzuklären, ob das Kind einer bewussten oder unbewussten Manipulation des Obhutsberechtigten unterliegt und sich allenfalls mit diesem kritiklos identifiziert. In einem solchen Fall, d.h. wenn das Kind nicht eigene Erfahrungen, sondern die Sicht und Werturteile des Erwachsenen wiedergibt, rechtfertigt sich die Aussetzung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht, hingegen sind (notfalls von Amtes wegen) Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB zu treffen. Schilderungen des Kindes aus seiner eigenen Erfahrungswelt, die ganz konkret mit ihm selber zu tun haben, kommt ein grösseres Gewicht zu (vgl. zum Ganzen LGVE 2002 I Nr. 8).\n6.5. Aus dem vorinstanzlichen Abklärungsbericht geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer teilweise Mühe hat, A's Besuchs- und Ferienaufenthalte kindsgerecht zu gestalten, teilweise emotionalen Druck auf sie ausübt und eine gewisse Entfremdung zwischen Vater und Tochter eingetreten ist. Eine Gefährdung des Wohls von A im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB durch die Besuchstage beim Vater ist jedoch nicht auszumachen. Auf jeden Fall bietet der Umstand, dass A mit zunehmendem Alter auch ihre eigenen Interessen, Hobbys und Freundschaften pflegen möchte, keinen Grund, um von Besuchskontakten mit dem Vater vollständig abzusehen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der gerichtlichen Besuchsrechtsregelung steht denn auch vorliegend nicht zur Diskussion. Der Vater zeigt sich betreffend Ausübung seines Besuchsrechts engagiert und bemüht sich offenbar seit der elterlichen Trennung um einen regelmässigen Kontakt mit seiner Tochter. Er hält zudem nicht an der gerichtlichen Besuchsregelung fest, sondern ist bereit, A – neben gemeinsamen Ferien – bloss noch monatlich einmal zu sehen. Der Vorinstanz ist zwar insofern zuzustimmen, dass direkter Zwang gegenüber einem Kind zur Durchsetzung des Besuchsrechts nicht mit dem Kindeswohl vereinbar und deshalb abzulehnen ist. Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft hat jedoch gerade keine Vollstreckungsfunktion. Die Auffassung der Vorinstanz, dass eine solche Massnahme vorliegend von vornherein dem Wohl von A zuwider laufen würde, überzeugt deshalb nicht. Vielmehr kann eine solche Massnahme ohne Weiteres bei konfliktbelasteten Besuchsrechtssituationen einen positiven Effekt auf das Wohl des Kindes haben, indem die Unterstützung eines Beistands dazu beitragen kann, dass das Besuchsrecht für das Kind unbeschwert ausgeübt werden kann (vgl. BGer-Urteil 5A_656/2016 vom 14.3.2017 E. 5; Biderbost, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 308 ZGB N 18 f.). In diesem Zusammenhang greift auch die Ansicht der Vorinstanz zu kurz, dass sie bei Streitereien unter den Eltern nicht zuständig sei. Eine diesbezügliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass diese Konflikte und Kommunikationsprobleme offenbar eine unbeschwerte Wahrnehmung des Besuchsrechts vereiteln und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen (zum Beispiel mit Inanspruchnahme einer Beratung). Ist dies der Fall, liegt es auf der Hand, dass die Interventionen und Unterstützungsleistungen nicht primär beim Kind ansetzen, sondern bei den Eltern. Die Eltern sollen dabei unterstützt werden, ihre gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen und den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden (Wider/Pfister-Wiederkehr, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, N 778).\n7. 7.1. Art. 273 Abs. 2 ZGB normiert ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht der Kindesschutzbehörde, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt. Diese Kompetenz entspricht der bereits in Art. 307 Abs. 3 ZGB niedergelegten Befugnis. Die Bestimmung verdeutlicht, dass eine kindeswohlwidrige (beispielsweise unregelmässige, verspätete oder im Programm ungeeignete) Ausübung des Besuchsrechts Anlass zu kindesschutzbehördlicher Intervention gibt. Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip hat die Kindesschutzbehörde zunächst durch Mahnungen auf eine dem Kindeswohl zuträgliche Ausübung des Besuchsrechts hinzuwirken. Auf der zweiten Stufe kommen Weisungen in Betracht (Schwenzer/Cottier, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 273 ZGB N 22 f.). Als weitere Massnahme ist (…) allenfalls die Anordnung einer Beistandschaft zu prüfen; im Rahmen eines Besuchsrechtskonflikts steht die sogenannte Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Verfügung."}