{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-17-14_2017-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10614", "Checksum": "f37d5e6c0569f73a401b4347cd37824d"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 17 14", "2017 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.05.2017 3H 17 14 (2017 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Anordnung einer Mediation stellt eine zulässige Kindesschutzmassnahme dar. 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Wegen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts ersuchte der Vater die KESB Z um Unterstützung. Nach getroffenen Abklärungen, einschliesslich der Anhörung der Beteiligten, verzichtete die KESB Z auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht.\nAus den Erwägungen:\n6.3. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass A vor der Vorinstanz und auch vor Kantonsgericht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht mehr zu ihrem Vater gehen wolle. Dieser Wunsch von A ist angesichts ihres Alters – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ernst zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Indes steht es gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung letztlich nicht im Belieben des Kindes, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (vgl. BGer-Urteil 5A_728/2015 vom 25.8.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Weiter kann der vom Kind geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung betreffend Besuchsrechtsregelung sein (BGer-Urteile 5A_528/2015 vom 21.1.2016 E. 5.2 und 5A_719/2013 vom 17.10.2014 E. 4.4, je mit Hinweisen), andernfalls der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt würde, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können. Insbesondere kann es nicht darum gehen, dem Kind die Verantwortung für die Regelung des Besuchsrechts zu übertragen. Vor diesem Hintergrund kann die Kindesschutzbehörde im Rahmen eines Besuchsrechtskonflikts nicht allein mit Hinweis auf den Kindeswillen von der Anordnung einer Massnahme betreffend den persönlichen Verkehr absehen. Vielmehr braucht es für die Annahme, das Wohl des Kindes sei durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs im Sinn von Art. 274 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) gefährdet, weiterer begründeter Anhaltspunkte, namentlich anhand von kinderärztlichen oder kinderpsychologischen Fachberichten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 16 7 vom 3.6.2016 E. 6.3 f.). Auch der Umstand, dass das Besuchsrecht mit Konflikten verbunden sein kann und insbesondere der Wechsel der Bezugsperson bei einem Kind Loyalitätskonflikte hervorrufen kann, bietet keinen grundsätzlichen Anlass für besuchsrechtliche Restriktionen, zumal gemäss der kinderpsychologischen Literatur die positiven Aspekte regelmässiger Besuche beim anderen Elternteil (namentlich Erleichterung der Trennungsverarbeitung, Ergänzung der Erziehungsstile, Identifizierungsmöglichkeit, Steigerung des Selbstwertgefühls, Beratungsmöglichkeit in der Pubertät und später bei der Berufswahl) die negativen Aspekte (anfängliche Beunruhigungen und mögliche Belastungen) überwiegen und die ungestillte Sehnsucht nach dem abwesenden Elternteil auf die Dauer die stärkeren und schädlicheren psychischen Auswirkungen zeitigt, indem sich das Kind z.B. von diesem Elternteil ein irreales Bild aufbaut. Für den Fall elterlicher Konflikte hat die kinderpsychologische Forschung im Übrigen ergeben, dass Besuche eine entspannende Wirkung haben können, wenn sie richtig angelegt und einige Zeit durchgeführt werden, indem sich die Auswirkungen der Konfliktsituation bei jedem weiteren Besuch mehr und mehr verlieren. Das bedingt, dass sich die Eltern bemühen, die Ausübung des Besuchsrechts nicht zum Anlass zu nehmen, ihre gegenseitigen Zwistigkeiten auszutragen (BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Als gerechtfertigt hat das Bundesgericht dies beispielsweise bei einem sich im Strafvollzug befindenden und an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Vater erachtet oder bei einem Vater, der die inzwischen 14- bzw. 16-jährigen und Besuche strikt ablehnenden Kinder als Algerienkämpfer während zehn Jahren nicht mehr gesehen hatte (BGer-Urteil 5A_200/2015 vom 22.9.2015 E. 7.2.3.1 mit Hinweisen). Zudem dürften sich im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr selbst umfassend urteilsfähige Kinder nicht bewusst sein, dass die einseitige Verweigerung des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leistungsfähigkeit allenfalls unzumutbar werden lässt (BGer-Urteil 5A_200/2015 vom 22.9.2015 E. 7.2.3.1 mit Hinweisen). Solche Überlegungen sind in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (BGer-Urteil 5A_404/2015 vom 27.6.2016 E. 5.2.5 mit Hinweisen)."}