Dem Beschwerdeführer stehen weiterhin die von der Vorinstanz aufgezeigten freiwilligen Hilfsangebote offen. Es steht ihm auch frei, bei der KESB Z selber um Errichtung einer Beistandschaft nachzusuchen, sollte er zum Schluss kommen, dass er entsprechende Unterstützung benötigt. Sollte es zu einem Lehrabbruch kommen, wäre die Situation allenfalls neu zu beurteilen. |