Äussere Umstände genügen indes für die Annahme eines Schwächezustands nicht, der Ursprung muss vielmehr in einer Schwäche der Person selbst liegen. Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer zwar Unterstützungsbedarf auszumachen, indes fehlt es an einem in der Person selber liegenden Schwächezustand, welcher die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zu rechtfertigen vermöchte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 3.4.4. Dem Beschwerdeführer stehen weiterhin die von der Vorinstanz aufgezeigten freiwilligen Hilfsangebote offen.