ferner Henkel, a.a.O., Art. 390 ZGB N 6). Indes ist bei der Annahme eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Es geht darum, Personen zu schützen, die, ohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, dennoch körperlich oder psychisch geschwächt sind (vgl. Meier, a.a.O., Art. 390 ZGB N 16). Der Schwächezustand muss dergestalt sein, dass die betroffene Person bei der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts derart beeinträchtigt ist, dass eigenverantwortliche Entscheidungen nicht mehr möglich oder zumindest erschwert sind (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 390 ZGB N 3; Häfeli, a.a.O., N 16.06).