372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (in der bis 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung [aZGB; SR 210]), kann ein Schwächezustand im geltenden Recht nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGer-Urteil 5A_773/2013 vom 5.3.2014 E. 4.1). So werden in der Botschaft zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht als vergleichbare Defizite extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft genannt (vgl. BBl 2006 7043).