Dem Betreibungsregisterauszug vom 28. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass seit Erlass des angefochtenen Entscheids einzig eine Forderung im Betrag von Fr. 115.-- hinzugekommen und in Pfändung gesetzt worden ist. Es wurde bereits dargelegt, dass die Tatbestandsvariante des ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands restriktiv zu handhaben ist. Während das alte Recht explizit die Unerfahrenheit als Grund für die Errichtung einer Beistandschaft kannte (vgl. Art. 394 i.V.m. Art. 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (in der bis 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung [aZGB;