Dafür spricht, dass der im jungen Erwachsenenalter stehende Beschwerdeführer – wie die Abklärungen der Vorinstanz ergeben haben – im Umgang mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten unerfahren ist, ein starkes Vermeidungsverhalten zeigt und – trotz Überforderung – nicht offen ist für freiwillige Hilfsangebote. So hat er sich weder selber um Unterstützungsleistungen gekümmert, noch entsprechende Hilfestellungen angenommen, obschon seine Lebenshaltungskosten mit dem Lehrlingslohn allein nicht gesichert sind. Er weist ausserdem Schulden im Betrag von rund Fr. 7'600.-- auf und hat sich mit dem Ausfüllen der Steuererklärung als überfordert gezeigt.