3.4.3. Nach Lage der Akten liegt beim Beschwerdeführer kein medizinisch bedingter Schwächezustand vor. Zu klären ist, ob – so die Vorinstanz – der Tatbestand eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands erfüllt ist. Dafür spricht, dass der im jungen Erwachsenenalter stehende Beschwerdeführer – wie die Abklärungen der Vorinstanz ergeben haben – im Umgang mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten unerfahren ist, ein starkes Vermeidungsverhalten zeigt und – trotz Überforderung – nicht offen ist für freiwillige Hilfsangebote.