Die weit gefasste Wendung des ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Erfasst sind auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit, Abhängigkeit (Unfähigkeit dem eigenen Willen entsprechend zu handeln und Hilfe zu holen aufgrund von Angst und eingeschränkter Mobilität), Unwilligkeit (z.B. Ablehnung der unbedingt erforderlichen Reinigung der Wohnung samt Bekämpfung von Schädlingen sowie Desinfektion), Verschwendung oder Misswirtschaft sowie schwerste Erscheinungsformen körperlicher Beeinträchtigungen