391 Abs. 2 ZGB). Tragende Prinzipien des Erwachsenenschutzrechts sind die Subsidiarität der behördlichen Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB). Eine behördliche Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustands nicht anders begegnet werden kann. Ergibt sich ein genügender Schutz aus dem privaten Umfeld der betroffenen Person, besteht keine Notwendigkeit für ein behördliches Eingreifen und die behördliche Massnahme ist nicht gerechtfertigt. Genügt der durch das private Umfeld gewährte Schutz nicht und muss deshalb eine behördliche Massnahme angeordnet werden, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.