Die Eingriffsschwelle für die Anordnung behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes kann tiefer gehalten werden, wenn die betroffene Person entsprechende Unterstützung ausdrücklich befürwortet. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die KESB Z hat für A eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Gegen diesen Entscheid reichte A beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 3.4. 3.4.1.