{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-17-114_2018-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10714", "Checksum": "90efaa5176da0d2bccc7e09031857a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 17 114", "2018 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.07.2018 3H 17 114 (2018 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist kein in der Person selber liegender Schwächezustand gegeben, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung zur Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme, auch wenn Unterstützungsbedarf besteht.\r\nDie Eingriffsschwelle für die Anordnung behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes kann tiefer gehalten werden, wenn die betroffene Person entsprechende Unterstützung ausdrücklich befürwortet. | Art. 389 ZGB, Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:32", "Checksum": "c717820c255d18188f77436d27809079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.07.2018 3H 17 114 (2018 II Nr. 7)\nRegeste:\nIst kein in der Person selber liegender Schwächezustand gegeben, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung zur Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme, auch wenn Unterstützungsbedarf besteht.\r\nDie Eingriffsschwelle für die Anordnung behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes kann tiefer gehalten werden, wenn die betroffene Person entsprechende Unterstützung ausdrücklich befürwortet. | Art. 389 ZGB, Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n klären ist, ob – so die Vorinstanz – der Tatbestand eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands erfüllt ist. Dafür spricht, dass der im jungen Erwachsenenalter stehende Beschwerdeführer – wie die Abklärungen der Vorinstanz ergeben haben – im Umgang mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten unerfahren ist, ein starkes Vermeidungsverhalten zeigt und – trotz Überforderung – nicht offen ist für freiwillige Hilfsangebote. So hat er sich weder selber um Unterstützungsleistungen gekümmert, noch entsprechende Hilfestellungen angenommen, obschon seine Lebenshaltungskosten mit dem Lehrlingslohn allein nicht gesichert sind. Er weist ausserdem Schulden im Betrag von rund Fr. 7'600.-- auf und hat sich mit dem Ausfüllen der Steuererklärung als überfordert gezeigt. Dagegen spricht, dass er im Verlauf des Abklärungsverfahrens eine Lehrstelle als Informatiker (…) gefunden hat und gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schulden überwiegend von der Mutter herbeigeführt worden sind, welche unter dem Namen des Sohnes Anschaffungen getätigt hat. Dem Betreibungsregisterauszug vom 28. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass seit Erlass des angefochtenen Entscheids einzig eine Forderung im Betrag von Fr. 115.-- hinzugekommen und in Pfändung gesetzt worden ist. Es wurde bereits dargelegt, dass die Tatbestandsvariante des ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands restriktiv zu handhaben ist. Während das alte Recht explizit die Unerfahrenheit als Grund für die Errichtung einer Beistandschaft kannte (vgl. Art. 394 i.V.m. Art. 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (in der bis 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung [aZGB; SR 210]), kann ein Schwächezustand im geltenden Recht nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGer-Urteil 5A_773/2013 vom 5.3.2014 E. 4.1). So werden in der Botschaft zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht als vergleichbare Defizite extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft genannt (vgl. BBl 2006 7043). Das Kantonsgericht verkennt die Bedeutung der Begleitung junger Erwachsener auf dem Weg zur Selbständigkeit nicht und sieht auch die Gefahren, welche drohen, wenn das soziale Netz die konkret erforderliche Unterstützung entweder gar nicht oder nicht im benötigten Ausmass zu bieten vermag. Zwar kann die Eingriffsschwelle für die Anordnung behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes tiefer gehalten werden, wenn die betroffene Person entsprechende Unterstützung ausdrücklich befürwortet (vgl. Affolter-Fringeli, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [Hrsg. Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck], Zürich 2016, N 8.153; ferner Henkel, a.a.O., Art. 390 ZGB N 6). Indes ist bei der Annahme eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Es geht darum, Personen zu schützen, die, ohne geistig behindert oder von psychischen Störungen betroffen zu sein, dennoch körperlich oder psychisch geschwächt sind (vgl. Meier, a.a.O., Art. 390 ZGB N 16). Der Schwächezustand muss dergestalt sein, dass die betroffene Person bei der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts derart beeinträchtigt ist, dass eigenverantwortliche Entscheidungen nicht mehr möglich oder zumindest erschwert sind (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 390 ZGB N 3; Häfeli, a.a.O., N 16.06). Dies ist im hier zu beurteilenden Fall nicht erstellt. Nach Lage der Akten gründen die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, namentlich die Schuldensituation, auch im Verhalten der Mutter. Als entwicklungshemmend erweist sich sodann die als symbiotisch beschriebene Beziehung zwischen Mutter und Sohn. Äussere Umstände genügen indes für die Annahme eines Schwächezustands nicht, der Ursprung muss vielmehr in einer Schwäche der Person selbst liegen. Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer zwar Unterstützungsbedarf auszumachen, indes fehlt es an einem in der Person selber liegenden Schwächezustand, welcher die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zu rechtfertigen vermöchte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 3.4.4. Dem Beschwerdeführer stehen weiterhin die von der Vorinstanz aufgezeigten freiwilligen Hilfsangebote offen. Es steht ihm auch frei, bei der KESB Z selber um Errichtung einer Beistandschaft nachzusuchen, sollte er zum Schluss kommen, dass er entsprechende Unterstützung benötigt. Sollte es zu einem Lehrabbruch kommen, wäre die Situation allenfalls neu zu beurteilen. |"}