{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-17-114_2018-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10714", "Checksum": "90efaa5176da0d2bccc7e09031857a68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 17 114", "2018 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.07.2018 3H 17 114 (2018 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist kein in der Person selber liegender Schwächezustand gegeben, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung zur Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme, auch wenn Unterstützungsbedarf besteht.\r\nDie Eingriffsschwelle für die Anordnung behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes kann tiefer gehalten werden, wenn die betroffene Person entsprechende Unterstützung ausdrücklich befürwortet. | Art. 389 ZGB, Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:32", "Checksum": "c717820c255d18188f77436d27809079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.07.2018 3H 17 114 (2018 II Nr. 7)\nRegeste:\nIst kein in der Person selber liegender Schwächezustand gegeben, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung zur Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme, auch wenn Unterstützungsbedarf besteht.\r\nDie Eingriffsschwelle für die Anordnung behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes kann tiefer gehalten werden, wenn die betroffene Person entsprechende Unterstützung ausdrücklich befürwortet. | Art. 389 ZGB, Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |\n| Entscheiddatum: | 20.07.2018 |\n| Fallnummer: | 3H 17 114 |\n| LGVE: | 2018 II Nr. 7 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 389 ZGB, Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. |\n| Leitsatz: | Ist kein in der Person selber liegender Schwächezustand gegeben, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung zur Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme, auch wenn Unterstützungsbedarf besteht. Die Eingriffsschwelle für die Anordnung behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes kann tiefer gehalten werden, wenn die betroffene Person entsprechende Unterstützung ausdrücklich befürwortet. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}