Fehlt es an der Glaubhaftmachung eines besonderen schützenswerten Interesses, braucht nicht weiter geprüft zu werden, in welchem Umfang eine Einsicht in die Akten gerechtfertigt ist (Güterabwägung). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit der Offenlegung der vermögensrechtlichen Akten, soweit dies nicht bereits mit der Zustellung der Schlussrechnung der Fall war, namentlich über die Grundlagen verfügt, um beurteilen zu können, ob sie allfällige Schadenersatzansprüche auf dem gerichtlichen Weg geltend machen will. |